Das Problem
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In vielen Satzungen von Genossenschaften gibt es
keine persönlichen Einladungen der Mitglieder zu Generalversammlungen. Die
Mitglieder werden nur noch über große Tageszeitungen eingeladen oder erfahren
die Termine über die Homepage der Genossenschaft.
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(FragestellerIn:
Mitglied einer überregionalen Energiegenossenschaft, 49)
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Die
Folge
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Sie erfahren nicht den Termin zur General- oder
Vertreterversammlung. Somit ist ihr gesetzlich
verbrieftes Recht auf Mitwirkung erheblich eingeschränkt oder gänzlich
aufgehoben. Das bestätigen die relativ
geringen Teilnehmerzahlen, besonders von großen Genossenschaften, die
überregional tätig sind.
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Unser Lösungsvorschlag
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Fast
jeder Bürger verfügt heute über eine eMail-Adresse. Lassen Sie sich –
möglichst vor Beginn der Mitgliedschaft – möglichst schriftlich - bestätigen,
dass man bereit ist, Sie per eMail über die Termine zu informieren. Auch wenn
man auf die Satzung verweist, dass die bestehende Satzung eine persönliche
Einladung nicht zulässt, kann man Sie zusätzlich per eMail informieren. Genossenschaftsmitglieder
sollten mindestens den gleichen Standard wie Aktionäre haben. Diese können –
gemäß § 125 AktG. – verlangen auch elektronisch persönlich eingeladen zu
werden …
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Die mögliche Sicht der Genossenschaft
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Wenn wir alle Mitglieder persönlich einladen,
kostet das viel Geld (Postzustellung). Außerdem können wir nur über eine
Bekanntmachung/Einladung über eine Tageszeitung nachweisen, dass alle Mitglieder tatsächlich eingeladen wurden.
Wir riskieren dann Anfechtungen von Generalversammlungen.
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Unsere Hinweise zur Sicht der Genossenschaft
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Es ist durchaus
richtig, wenn eine Genossenschaft sicherstellt, dass ordnungsgemäß eingeladen
wurde. Aber es ist keine Genossenschaft eingeschränkt, Lösungen zu finden,
die beides sicherstellen: Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung und
bestmögliche Information der Mitglieder.
Wer
sich dagegen sperrt, der scheint wirklich kein Interesse zu haben, dass viele
der Mitglieder auf einer Generalversammlung erscheinen.
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Die zusammenfassende Empfehlung
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Richten
Sie Ihren Wunsch sowohl an den Vorstand, wie auch an den Aufsichtsrat der
Genossenschaft. Sollte man – mit welcher Begründung auch immer – nicht bereit
sein, Sie persönlich zu informieren
(z.B. per eMail), sollten Sie nachdenklich werden. Versuchen Sie es dann
besser bei einer anderen Genossenschaft. Auch bei bereits bestehender
Mitgliedschaft, können Sie beantragen, künftig auch persönlich eingeladen zu
werden. Auf die Antwort können Sie gespannt sein. Wir sind es auch …
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Vertraulichkeitserklärung für Fragesteller: Wir sichern allen Fragestellern absolute Vertraulichkeit zu. Sie
können uns jedoch jederzeit davon entbinden.
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Hinweise für betroffene
Genossenschaften: In Abstimmung mit dem Fragesteller, bemühen wir uns in Einzelfällen –
soweit eine konkrete Genossenschaft betroffen ist - auch um
Klärung/Vermittlung direkt mit dieser Genossenschaft oder dem zuständigen
Prüfungsverband. Für den Ausbau eines starken Genossenschaftswesens und im
Interesse anderer Genossenschaften ist es notwendig, dass konkretes
„Fehlverhalten“ konkret genannt wird….
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Miteinander baut auf
Vertrauen auf – Wo Vertrauen fehlt, tritt Misstrauen ein.
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Während unsere Natur beispielhaft effizient, effektiv und erfolgreich die WIRKRAFT nutzt, scheinen viele Bereiche unserer Wirtschaft die Vorteile des WIR noch zu oft zu ignorieren. Unsere Wirtschaft und Gesellschaft stehen vor dramatischen Veränderungen. Konkurrenz war früher. Jetzt ist das WIR, die Kooperation - nach innen und außen - der neue Erfolgs-Faktor. Wir zeigen hier konkret, wie das geht ...
Willkommen
Hier entsteht - BAUSTEIN für BAUSTEIN - ein zukunftsweisendes Konzept einer Wirtschaft und Gesellschaft, das die Vielfalt von kooperativen Chancen darstellt. Wir laden Sie ein, aktiv mitzuwirken, durch Fragen oder Anregungen ...
WirKraft ist auf keine Rechtsform festgelegt. Von Interesse ist ein modernes WirKraft-Konzept besonders für Genossenschaften, Unternehmen, Vereine, Gemeinden, Stiftungen, Parteien, Kirchen/Religionsgemeinschaften ...
Bei der Entfaltung der WirKraft geht es um intelligente Kooperationen (SmartCoop).Unsere Wir-Kraft-Experten kommen aus unterschiedlichen Berater-Berufen, Hochschulen und Verbänden. Im Bereich Genossenschaften kooperiert der Bundeverband MMW mit dem DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- u. Prüfungsverband und dem CoopGo Bund Freier Genossenschaften
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Coop - auf den Punkt gebracht - die geniale Erfindung des VORTEILS.
Koordination: Gerd K. Schaumann
02.11.15
Wirtschaft "Machen" heißt teilnehmen können - Die Generalversammlung der eG
08.10.15
Einladungen zu Generalversammlungen – Was ist zulässig, was ist sinnvoll?
Bereich:
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Genossenschaften -
allgemein
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Perspektive:
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Information und
Kommunikation – Ein wichtiges Element von Coop
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Frage:
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In unserer Genossenschaft gibt es wenig Informationen über die Arbeit
in der Genossenschaft. Die Mitglieder erhalten noch nicht einmal eine
Einladung zur Mitgliederversammlung. Und wenn man dort nachfragt, erhält man
die Antwort, man hätte halt die Homepage der Genossenschaft lesen müssen. Ich
habe dazu 3 Fragen:
1. Ist es rechtlich
zulässig, die Mitglieder nur über eine Homepage einzuladen?
2. Wie wird das in anderen
Genossenschaften gehandhabt?
3. Was könnte ich tun,
dass sich das ändert? …
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Anmerkung: Beim „SmartCoop“
wir geht es stets um eine „intelligente“ Cooperations-Lösung, um damit die WIR-KRAFT-POTENZIALE
zur optimalen Wirksamkeit zu bringen.
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(FragestellerIn:
Mitglied einer Energiegenossenschaft, 49)
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Zunächst die „formal korrekte“
Antwort
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Das Gesetz ist recht eindeutig:
„die Einberufung der Generalversammlung muss
durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem
öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die
Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht.“ (§ 6 Ziff.4 GenG)
Eine Anzeige – irgendwann an irgendeiner Stelle –
in einem „öffentlichen Blatt“, wie z.B. die Frankfurter Allgemein Zeitung
wäre demnach ausreichend.
Soweit zur Rechtmäßigkeit.
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Die SmartCoop - Lösung
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Ob die die „rechtliche Lösung“ jedoch ausreichend
ist, um zu signalisieren, dass man mit den Mitgliedern wirklich
zusammenarbeiten möchte, das wäre zu bezweifeln. So etwas wäre für SmartCoop zu wenig …
Wer eine Satzungsbestimmung in dieser Form wählt,
scheint es mit einer engen Zusammenarbeit nicht sehr ernst zu nehmen oder
kennt (noch) keine besseren bzw. sinnvolleren Lösungen.
Im Zeitalter des Internet hat fast jedes Mitglied
eine Mail-Adresse und jede Genossenschaft verfügt über diese. Natürlich
unterliegen solche Adressen einem stetige „Wandel“, was es mancher
Genossenschaft nicht ganz einfach machen könnte, auf dem Laufenden zu
bleiben.
Auch wenn manche Genossenschaft einwenden wird,
dass man die Anzeige in einem „öffentlichem Blatt“ wähle, um nachweisen zu
können, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde, mag dies nur zum Teil zu
überzeugen.
Es ist keinem Vorstand/Aufsichtsrat verwehrt –
auch wenn die ‚Satzung dies (noch) nicht vorsieht – zusaätzlich per Mail zu informieren.
So etwas kann auch jederzeit in einer
Geschäftsordnung geregelt werden oder es werden entsprechende Beschlüsse in
den Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung) gefasst.
Ein Hinweis:
Wer darauf Wert legt, „besser“ eingeladen zu
werden, der sollte das zunächst – bei Vorstand und Aufsichsrat - beantragen.
Wer einer Genossenschaft beitreten will, aber mit
der Art der Einladung unzufrieden ist, kann sich – vorab – bestätigen lassen, dass man ihn/sie z.B. zusätzlich per
Mail einlädt. Erfolgt dies nicht, könnte das vielleicht eben nicht die „richtige“ Genossenschaft
sein …
Es gibt andere Genossenschaften. Wir sind sicher,
sie werden solche finden …
In jedem Falle sollten Mitglieder sich vor Beitritt in eine Genossenschaft
genau ansehen, ob das geregelt ist, was sie für angemessen halten.
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Das „SmartCoop“-Fazit
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Wer die Erfolgs-Potenziale seiner Mitglieder
erkannt hat, wird alles tun, um die Kommunikation mit den Mitgliedern ständig
zu pflegen. Dazu ist ein Mail-Kontakt eine recht einfache und preisgünstige
Variante.
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Es lohnt sich, z.B. die Regelungen der WirMarkt eG anzuschauen: www.wir-markt.de
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09.09.15
SmartCoop Energy Valley
Wir
fördern gute Energien
- SCEV
2016 -
Initiator
und Schirmherrschaft:
MMW
Bundesverband der Cooperationswirtschaft e.V.
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Häufig
gestellte Fragen zur wirtschaftlichen Umsetzung von Projekten (FAQ)
- Auszug
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Was kann gefördert werden (Förder-Hinweise)?
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Gefördert werden können
Projekte aus den Bereichen „Innovative Energielösungen“, die für eine unternehmerische Umsetzung vorgesehen
sind. Die Energien sollen u.a. folgende Standards berücksichtigen:
Umweltkonform – Nachhaltig – CO2-frei (mindestens neutral–
zukunftsfähig. Sie sollen vor allem auch subventionsfrei wirtschaftlich
eingesetzt werden können (Fördermittel für FuE sind davon ausgenommen).
Grundsätzlich werden nur
Technik-Projekte gefördert. Jedoch können – soweit - sinnvoll oder notwendig - auch
wissenschaftliche Begleitungen integriert werden.
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Gibt es eine Art – übergreifenden – „Codex“
für MMW beim SCEV?
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Ja, es gibt solche Ziele –
Werte - Prinzipien, denen sich MMW verpflichtet fühlt:
a. Neutrale
Koordination
b. Faire
Cooperation
c. Ganzheitliche
Verantwortung
d. Nachhaltige
Zusammenarbeit
e. Wechselseitiges
Vertrauen
f. Gesicherte
Souveränität
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Was heißt „Neutrale Koordination“?
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MMW versteht sich –
zuvörderst – als Koordinator, hier zwischen den „Energie-Formen“ TECHNIK und
FINANZEN.
Die neutrale Koordinationsfunktion beinhaltet z.B.
MMW wird selbst keinerlei unternehmerische
Funktion ausüben. Das wahrt die Neutralität,
um eine vertrauensvolle Mittler-Rolle
übernehmen zu können.
· MMW wird zunächst in getrennten
Gesprächen die Interessen beider „Energie-Formen“ prüfen und beurteilen, ob
eine hinreichende Vereinbarkeit (Kongruenz) besteht, damit die erwünschten
Synergieeffekte langfristig zustande kommen können.
·
MMW wird den jeweiligen Interessen
(Gruppen/Einzelpersonen) absolute
Vertraulichkeit zusichern und gewährleisten. Die Grundlagen dafür werden
von den jeweiligen Gruppen / Gruppenvertretern / Einzelpersonen vorab selbst
definiert. Diese Grundlagen sind Bestandteil aller Handlungen von MMW.
·
MMW gibt keine Erfolgs-Garantien für
Coops, sondern schafft lediglich bestmögliche Start-Voraussetzungen für
erfolgreiche SmartCoops.
· Auf ausdrücklichen Wunsch von Bewerbern beider „Energieformen“ kann
MMW weitergehende Aufgaben/Funktionen übernehmen.
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Wie sehen die ersten Schritte zur
geschützten Umsetzung von Technik aus?
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Gruppen oder
Einzelpersonen, die über innovative Techniken zur nachhaltigen
Energieerzeugung verfügen, wenden sich direkt
– unter Beifügung einer Kurzbeschreibung zur Technik - an MMW.
Gleichzeitig teilen Sie
mit, welche Voraussetzungen zum Schutz ihrer Interessen gewünscht werden.
Sie benennen eine oder
mehrere Kontaktpersonen und versichern deren (vorläufige) Vollmacht für
weitergehende Gespräche.
Soweit möglich, gibt die
Einzelperson oder Gruppe an MMW eine erste Orientierung zur Vorstellung bzgl.
Art und Umfang einer Finanzierung, sowie den beabsichtigten Formen / Wegen
einer Markteinführung.
MMW beurteilt eine grundsätzliche
Kompatibilität von Technikinteressen
mit Finanzierungsinteressen. Sofern sich potenzielle Übereinstimmungen
ergeben, werden weitergehende Aktivitäten zwischen den „Energie-Formen“ organisiert
(z.B. Vorführung, Präsentation der Technik).
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Die SmartCoop Energies eG (SCE) - Der
Technik-Partner von MMW
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MMW hat die SCE eG als „Leit-Genossenschaft“ für alle
Innovationen im Energiebereich – und somit auch für das Konzept SmartCoop
Energy Valley bestimmt.
Die SCE ist eng vertraglich
mit dem MMW Bundesverband verbunden und hat sich entsprechend vertraglich
verpflichtet.
SCE ist – in Verbindung mit
MMW - weltweit in Sachen „Innovative
Energietechnik“ gut vernetzt.
Mittels eines umfangreichen
Kompetenz-Netzwerks verfügt SCE jederzeit über alle notwendige Fachkompetenz,
um Energie-Projekte – basierend auf den Vorstellungen der „Innovatoren“ - auf
den Weg zur Marktfähigkeit bringen zu können.
SCE obliegt beim Energy
Valley die Aufgabe, MMW bei der „Synchronisation“ von „Technik-Energie“ und
„Finanzierungs-Energie“ zu beraten. SCE ist auch das Bindeglied zwischen MMW
und den zahlreichen Energiegenossenschaften in den MMW-Verbänden.
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(Die vollständige Ausführung zu den FAQ fordern Sie bitte unter
belker@menschen-machen-wirtschaft.de
an. Stichwort „FAQ-SCEV-Gesamtfassung“
|
MMW -
Menschen Machen Wirtschaft - Mit und für gute Energien.
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27.05.15
Kleinanleger-Schutz, Genossenschaften und WirMarkt-Chancen (1)
Frage:
Ich zeige Menschen auf, wie sie ihr Geld bestmöglich anlegen können.
Dabei ist Rendite und Sicherheit gleichrangig. Weil immer mehr Menschen ihr
Geld in Genossenschaften anlegen wollen, gehören auch mehrere Genossenschaften
zu meinen Geschäftspartnern. …
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber „den Weg in
Genossenschaften“ quasi ausgeschlossen, sofern die Vermittlung gegen
„Provision“ erfolgt …
Diese Entscheidung ist mir völlig unverständlich. …
Bedeutet das für mich, dass ich keinerlei Möglichkeiten habe, Menschen
für Beteiligungen an Genossenschaften zu interessieren? …
Die WM-Coop-Antwort:
Teil 1
Wir wollen hier lösungsorientiert antworten.
Lassen Sie uns deshalb ein wichtiges Ergebnis vorwegnehmen:
Auch zukünftig muss
und kann es möglich bleiben, dass Genossenschaften für ihren
Eigenkapitalaufbau, systematisch aktiv sein können, denn das ist – in einigen
Bereichen – ein wichtiger Bestandteil. Ein
zukunftsfähiges, breit aufgestelltes Genossenschaftswesen, wird solche Bereiche
(Vielfalt und Größe) benötigen.
Und als Teil eines cooperativen Wirtschaftssektors
haben Genossenschaften einen hohen Stellenwert …
Wir wollen und können hier nicht das gesamte
Aktionsspektrum „ausleuchten“, auf welchen Wegen man das – auch angesichts des Kleinanlegerschutzgesetz
(KASCHG) -
schaffen bzw. wieder erreichen kann.
Dazu spielt sicherlich auch die Frage eine Rolle,
ob das KASCHG – in Bezug auf Genossenschaften – wirklich „verfassungskonform“ ist. Wie das Gesetz schon sagt: Es geht um
„Kleinanleger-Schutz“. Was die Frage aufwirft, ob Teilhabe an Genossenschaften
als „Kapitalanlage“ wirklich zu werten ist. Und ab welcher Höhe wäre eine
„Anlage“ überhaupt als „Klein-Anlage“ zu sehen?
Wir wollen den „Coop-Faktor“
hier als Lösungsansatz wählen. Cooperation macht eigentlich nur Sinn, wenn die
cooperierenden Menschen oder Gruppen ihre Zusammenarbeit insbesondere abstellen
auf:
A.
Die Zusammenarbeit längerfristig zu orientieren.
B. Wechselseitig faire Vorteile
schaffen wollen (Leistung und Gegenleistung ausgewogen und angemessen sind).
C.
Vertrauen und Verantwortung
wichtige (Geschäfts-) Prinzipien sind.
In vielen Bereichen, in denen das Thema „Provision“
bisher eine Rolle spielte waren die vorstehenden Punkte eher „unterentwickelt“,
vielleicht manchmal nicht gesehen oder manchmal eben auch nicht gewollt.
Die jetzige „Dreiecks-Beziehung“
Kunde-Vermittler-Anbieter endete meist mit oder kurz nach der erfolgten Vermittlung
(Vermittlungs-Provision).
Etwas eher waren die Ziff. A-C erkennbar, wenn ein
Vermittler auch eine Betreuungsaufgabe
übernahm, was dem „Maklergeschäft“ ähnelte.
Wer neben der Vermittlungs-Provision noch „Bestands-(Pflege-) Provision“ bekam,
entwickelte bereits ein Gespür für so etwas wie „Cooperations-Verantwortung“…
Auch die „Bemessungsgrundlage“
für Provision hatte bisher nur selten andere Bezüge als das „Vermittlungs-Volumen“ (in Geld ausgedrückt).
Hieraus entsteht – ob gewollt oder ungewollt – so
etwas wie ein „Vermittlungs-Druck“.
Auf Genossenschaften bezogen, wurden – meist naheliegend
– desahlb gern höhere Geschäftsguthaben angestrebt ….
Ob dies aus Sicht der neuen Mitglieder, die meist
keine Genossenschaftserfahrungen haben, sinnvoll war, „rivalisierte“ beim
Vermittler mit der Chance, ohne weiteren Aufwand gute Provision zu verdienen. …
Auch ob dies aus Sicht der Genossenschaft immer stimmig war, wurde selten geurteilt,
denn der betreffenden Genossenschaft war klar, dass eine Zusammenarbeit mit
einer (allgemeinen) Vertriebsorganisation wohl kaum im „Stop-and-Go“ funktionieren würde. So musste auch dann
Geschäftsguthaben (Eigenkapital) „angenommen“ werden, wenn es dafür (vorübergehend)
keinen wirklichen Bedarf gab, weil sich – wie z.B. bei Energiegenossenschaften
– die Planung für eine neue Energie-Erzeugungsanlage verzögerte. Gleichwohl
„kostete“ dieses EK vom „Tag der Zulassung“ als Mitglied, bereits Geld …
Wie wir sehen, spricht viel dafür, das KASCHG zum
Anlass zu nehmen, mehr cooperative Elemente in die unterschiedlichen
Aufgabenfelder einer Genossenschaft einzuführen
…
Damit wollen wir es zunächst mit dem Hinweis
bewenden lassen, das Thema „Provision und Genossenschaften“ genauer anzuschauen
und ein „Mehr“ an Cooperations-Verständnis
zwischen den Interessengruppen zu erzeugen.
Die Erfahrungen zahlreicher „Call-Center“, die
Bemessungsgrundlage ihres Bezahlungssystems vom „Vermittlungs-Volumen“ auf
„Beratungs-Zeit“ umzustellen, sind in diesem Zusammenhang durchaus interessant
…
Kommen wir zu den Interessen der Genossenschaften
zurück.
Vermittler täten gut daran, sich zu verdeutlichen,
dass eine Genossenschaft die einzige Rechtsform ist, die – qua Gesetz (§ 1GenG)
– verpflichtet ist, ihre Mitglieder
zu fördern.
Dabei sollte man wissen, dass dieser Förderzweck recht umfassend zu sehen
ist. Eine „Förderung“, jedoch, die sich (fast nur) auf „Rendite“ bezieht, entspricht
jedoch nicht dem Gesetz!.
Und genau hier finden wir sowohl Lösungsansätze,
wie aber auch die Missverständnisse, die bei vielen („genossenschaftsfremden“)
Vermittlern vorliegen.
Wer seine „Vermittlung“ auf das „Rendite-Potenzial“ (überwiegend)
bezieht, arbeitet eigentlich kaum „genossenschaftskonform“, denn er hat den
„Förderzweck“ außer Acht gelassen.
Und das bringt ihn in Bedrängnis und wird mit dem
KABG nunmehr tendenziell ausgeschlossen.
„Kapitalanlage“ hat mit „Förderzweck“ wenig zu tun.
Bei einer Genossenschaft geht es um mehr. Und
dieses „Mehr“ drückt sich z.B. – neben der Satzung – in so etwas wie einer „Förder-Richtlinien“ aus.
Ein erster
Schritt in die richtige Richtung wäre, dass Genossenschaften sich genauer
mit ihrem „Förderzweck“ befassen und
sicherstellen, dass darin das „Förder-Volumen“ ausreichend breit definiert
ist….
Ein zweiter
Schritt würde darin bestehen, entweder bestehende Vermittler entsprechend
zu schulen oder neue – und nunmehr spezialisierte - „Förderzweck-Vermittler“ zu finden.
Damit deutet sich so etwas wie ein
„Paradigmen-Wechsel“ in der Zusammenarbeit von Genossenschaften und „Vertrieb“
an:
Gesucht wird der „Förderzweck-Berater/Betreuer/Vermittler“ …
„Angeboten“ wird von diesen ein vielfältiges „Förderzweck-Volumen“
(wozu natürlich auch die Rendite gehört), für das er oder sie „Vermittler“ das
künftige Genossenschaftsmitglied begeistern
sollten …
Kleinanleger-Schutz, Genossenschaften und WirMarkt-Chancen (2)
Frage:
Ich zeige Menschen auf, wie sie ihr Geld bestmöglich anlegen können.
Dabei ist Rendite und Sicherheit gleichrangig. Weil immer mehr Menschen ihr
Geld in Genossenschaften anlegen wollen, gehören auch mehrere Genossenschaften
zu meinen Geschäftspartnern. …
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber „den Weg in
Genossenschaften“ quasi ausgeschlossen, sofern die Vermittlung gegen
„Provision“ erfolgt …
Diese Entscheidung ist mir völlig unverständlich. …
Bedeutet das für mich, dass ich keinerlei Möglichkeiten habe, Menschen
für Beteiligungen an Genossenschaften zu interessieren? …
Die WM-Coop-Antwort:
Teil 2
Für eine Energiegenossenschaft
könnte das z.B. heißen:
Zunächst ein ganzheitliches
„Energie-Förder-Volumen“ zu definieren. Dazu könnte alles gehören, was z.B.
Kosten für Energie mindern hilft, oder/und alles, was an Energie „verdienen“
lässt. Letzteres ist sicherlich nicht nur auf Rendite zu begrenzen …
Wir erkennen hier wichtige Merkmale von Cooperation:
·
Eine Genossenschaft ist immer zugleich eine Gruppe, wie groß oder klein sie auch
sein mag.
·
Und Gruppen sind für alle Anbieter stets
interessant. Daraus überzeugende „Gruppen-Vorteile“
zu entwickeln und diese Vorteile den Mitgliedern anzubieten, macht regional und
überregional viel Sinn.
Die Überleitung von der „Individual- zur
Gruppen-Sicht“ ist sehr wahrscheinlich ein wesentliches Element, was sowohl für
Anbieter, wie auch für Vermittler völlig neue Sichtweisen und damit nachhaltige
Perspektiven entwickelt.
Deshalb hat MMW Bundesverband
Cooperationswirtschaft e.V. das Projekt „WirMarkt“
mit initiiert (www.wir-markt.de).
Hierbei geht es z.B. darum, Zukunftsentwicklungen an
Märkten vorwegzunehmen, wie diese durch zeitnahe Veränderungen via Medien und
Internet ausgelöst werden.
Studien zeigen deutlich, den enormen Wandel im Handel auf. Einzelhandel in
der jetzigen Form wird es immer weniger geben. Mit dem Begriff „Dropshipping“ versucht der Großhandel
auf die Entwicklungen zu reagieren. Führt das etwa zu einer Entwicklung wie:
Ein Vertrieb in der „alten Form“ könnte sich - mehr
oder weniger schnell – demnächst quasi „erledigt“ haben.
Doch das Grundanliegen aller Anbieter – so paradox
das klingen mag – bliebe danach nicht nur bestehen, sondern könnte
wahrscheinlich sogar noch wachsen. Und dies Grundanliegen heißt jetzt und
später:
·
Wie treffen die potenziellen Anbieter ihre potenziellen Nachfrager?
Schon heute werden mit Hilfe verschiedenster
Marketing-Aktivitäten – mit immer mehr Versprechungen - neue Modelle kreiert,
die inzwischen tendenziell 100 Mrd. EURO beanspruchen, ohne jedoch damit
wirklich für die (kleineren) Anbieter etwas zu lösen.
Die Tendenz: „Koordination“ von Angebot und
Nachfrage wird immer mehr eine Angelegenheit von viel Geld bei geringer Erfolgsprognose.
Der gesamte Mittelstand und kleinere Unternehmen
können dabei einfach nicht mithalten. Aber sie müssen, sonst werden sie vom Markt
„ausscheiden“….
Genossenschaften sind Teil dieser mittelständischen
Gruppen – mit einem kleinen Unterschied:
·
Seit einiger Zeit steigen sie in der Akzeptanz und
Vertrauen bei den Menschen (Nachfrager) stetig und dynamisch an,
Genossenschaften sind sozusagen „in“.
Es wäre unklug, Genossenschaften mit dem
„auszustatten“, was – mehr oder weniger positiv – bei anderen Rechtsformen
angemessen sein könnte. Hierzu zählt auch der Begriff „Marketing“ („Markt
machen“). Marketing.
Wir wählen dafür lieber die Bezeichnung „Coopting“. Wie sich das von Marketing
unterscheidet erläutern wir später.
Das „WirMarkt-Projekt“
vereinfacht erklärt, bedeutet:
·
Die WirMarkt eG ist ein reines „Informations-Portal“ für Nachfrager und Anbieter. Sie handelt
nicht, verkauft nicht, erhält auch keine Provisionen.
·
Um WirMarkt-Mitglied zu werden, bedarf es der
Zeichnung von einem Geschäftsanteil mit lediglich einem Wert von 1,00 Euro (!) – einmalig.
·
Wer jemanden für den WirMarkt empfiehlt, hat
garantiert keine Berührung mit einer „Kapitalanlage“ gehabt …
·
Ziel ist es, die WirMarkt eG zur größten deutschen „Verbraucher-Bewegung“
aufzubauen. „Verbraucher“ können natürlich auch Unternehmen sein.
·
Alle Anbieter – vorzugsweise Genossenschaften –
treffen also dort ihre potenziellen Nachfrager.
Dazu bedarf es keines Marketings, sondern des – neuen - Cooptings.
·
WirMarkt wird sukzessive in regionalisierte
Einheiten unterteilt werden, die - sukzessive - alle von einem oder mehreren
sog. „WM-Cooptern“ betreut werden.
·
Die WM-Coopter betreuen die Anbieter und
potenziellen Anbieter bei WirMarkt umfassend und nachhaltig. Sie übernehmen dabei
durchaus zum Teil Funktionen des früheren Marketings, jetzt jedoch
„gruppenbezogen“.
·
WM-Coopter sind sozusagen Dienstleistungs-Partner
für Anbieter auf dem Gruppenmarkt (WirMarkt).
·
In welcher Form sie dazu von den Anbietern
„entlohnt“ werden, stimmen sie individuell mit diesen ab.
·
Nehmen wir – beispielhaft – an, dass eine Energiegenossenschaft neue Mitglieder
sucht. Sie präsentiert dazu vor allem ihren „Förderzweck“ auf dem WirMarkt-Portal und stellt dazu die Vorteile der
Genossenschaft dar.
·
Da der WirMarkt ein (Groß-) Gruppen-Markt ist, müssen diese Gruppenvorteile für die WirMarkt-Mitglieder gut ersichtlich und
leicht nachvollziehbar sein. Beispielhaft könnten niedrigere Eintritts- oder
Verwaltungskosten – oder was auch immer – angeboten werden.
·
Dies – für den Anbieter - zu gestalten ist z.B. auch
eine Aufgabe des WM-Coopters.
·
Der „WM-Coopter“ arbeitet fast wie ein „Router“, er verbindet einfach intelligent
Chancen – sozusagen Anbieter-Vorteile mit Nachfrager-Vorteilen - miteinander …
Für eine Genossenschaft (als Anbieter) von
Förderzweck-Vorteilen kommt es darauf an, dass viele Menschen (Nachfrager) von
den Förderangeboten erfahren.
Auch das spricht für das WirMarkt-Konzept, denn:
A.
Mitglieder der WirMarkt eG kennen „Fördern“ aus der
eigenen Genossenschaft.
B. Mitglieder der WirMarkt eG erwarten also gerade – von einer „Anbieter-Genossenschaft“ – genau das, was sie
schon kennen.
C.
„Anbieter-Genossenschaften“
können mit diesem positiven „Wiedererkennungs-Wert“
sogar noch weiter „punkten“, d.h. ihr „Produkt“ (Mitgliedschaft z.B. in einer
Energiegenossenschaft) noch attraktiver machen, dadurch dass sie z.B. ein „Förderzweck-Rating“ durchführen.
Unter „KASCHG-Kriterien“ angeschaut, erkennt man
sofort, dass WirMarkt mit dem KASCHG keine
Berührung hat.
Warum ist das so?
a.
Es findet – im eigentlichen Sinne - kein
„Vertrieb“, sondern „Coopting“ statt.
b. Der „Vertrieb“ wirkt also wie eine Art „Router“, dessen Aufgabe es ist, den „Findungsprozess“ mittels der „WirMarkt-Plattform“ so effektiv wie
möglich zu gestalten.
c. Ein Zahlen von „Provisionen“ oder
„leistungsabhängige Vergütungen“ sollte beim „Coopting“ durch Betreuungs-Entgelt ersetzt werden.
d. Da das WirMarkt-Mitglied auch möglichst langfristig von seinem
„WM-Coopter“ (regional oder sektoral) betreut wird, baut sich sozusagen hier ein
ständig wachsender, vielfältig zusammengesetzter Betreuungsbestand auf, an dem der „WM-Coopter“ langfristig partizipiert
(Betreuungs-Entgelt).
e. Im Idealfall wird der „Vertrieb“ (Coopting / Coopter) noch nicht einmal
direkt für die anbietende Genossenschaft tätig, zumindest nicht unbedingt
„ausschließlich“.
f. Weil der „WM-Coopter“ zugleich für eine Vielzahl von Anbietern tätig
ist, entsteht auch kaum so etwas wie „Verkaufs-Druck“.
g.
Mittels dieses Konzeptes ist die Genossenschaft
nunmehr auch in der Lage zu „steuern“, wieviel „Zuwachs“ an Mitgliedern sie in
welchem Zeitraum benötigt. …
Dieses „Coopting-Konzept“
ist natürlich auch außerhalb des WirMarktes, also in einer einzelnen Genossenschaft
selbst einsetzbar. Dazu sollte jedoch das „Förder-Konzept“ der handelnden
Genossenschaft weit genug ausgelegt ist. …
In Bezug auf eine einzelne Genossenschaft hat der jedoch
WirMarkt mehrere Vorteile (auf die
bereits in anderen Beiträgen eingegangen wurde)
„Coopting“ im WirMarkt hat jedoch
einen besonderen Vorteil:
Genossenschaften (Anbieter) finden im Spektrum der
anderen „Leistungs-Anbieter“ vielfältige Anregungen und Möglichkeiten, den eigenen Förderzweck weiter zu
optimieren …
Resümee:
Auch wenn es – zunächst – recht aussichtslos
erscheinen mag, dass Genossenschaften den „Folgen“ des KASCHG entgehen könnten,
sollten wir erkennen, dass das so nicht
einzutreten braucht.
In jedem Fall gibt es durch das WirMarkt-Konzept ein erstes
„Durchatmen“: Damit ist sichergestellt, dass Genossenschaften auch künftig weiterhin auf der „Hit-Liste“ von
Menschen bleiben und sich gut entwickeln können. …
Und außerdem bringt WirMarkt:
Jetzt können natürlich auch andere Möglichkeiten in
aller Ruhe „ausgelotet“ werden …
Wir sehen einfach keine Konkurrenz. Denn es ist
genug Platz für alles Gute in Gemeinschaft und für Cooperation …
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