Das Problem
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In vielen Satzungen von Genossenschaften gibt es
keine persönlichen Einladungen der Mitglieder zu Generalversammlungen. Die
Mitglieder werden nur noch über große Tageszeitungen eingeladen oder erfahren
die Termine über die Homepage der Genossenschaft.
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(FragestellerIn:
Mitglied einer überregionalen Energiegenossenschaft, 49)
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Die
Folge
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Sie erfahren nicht den Termin zur General- oder
Vertreterversammlung. Somit ist ihr gesetzlich
verbrieftes Recht auf Mitwirkung erheblich eingeschränkt oder gänzlich
aufgehoben. Das bestätigen die relativ
geringen Teilnehmerzahlen, besonders von großen Genossenschaften, die
überregional tätig sind.
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Unser Lösungsvorschlag
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Fast
jeder Bürger verfügt heute über eine eMail-Adresse. Lassen Sie sich –
möglichst vor Beginn der Mitgliedschaft – möglichst schriftlich - bestätigen,
dass man bereit ist, Sie per eMail über die Termine zu informieren. Auch wenn
man auf die Satzung verweist, dass die bestehende Satzung eine persönliche
Einladung nicht zulässt, kann man Sie zusätzlich per eMail informieren. Genossenschaftsmitglieder
sollten mindestens den gleichen Standard wie Aktionäre haben. Diese können –
gemäß § 125 AktG. – verlangen auch elektronisch persönlich eingeladen zu
werden …
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Die mögliche Sicht der Genossenschaft
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Wenn wir alle Mitglieder persönlich einladen,
kostet das viel Geld (Postzustellung). Außerdem können wir nur über eine
Bekanntmachung/Einladung über eine Tageszeitung nachweisen, dass alle Mitglieder tatsächlich eingeladen wurden.
Wir riskieren dann Anfechtungen von Generalversammlungen.
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Unsere Hinweise zur Sicht der Genossenschaft
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Es ist durchaus
richtig, wenn eine Genossenschaft sicherstellt, dass ordnungsgemäß eingeladen
wurde. Aber es ist keine Genossenschaft eingeschränkt, Lösungen zu finden,
die beides sicherstellen: Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung und
bestmögliche Information der Mitglieder.
Wer
sich dagegen sperrt, der scheint wirklich kein Interesse zu haben, dass viele
der Mitglieder auf einer Generalversammlung erscheinen.
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Die zusammenfassende Empfehlung
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Richten
Sie Ihren Wunsch sowohl an den Vorstand, wie auch an den Aufsichtsrat der
Genossenschaft. Sollte man – mit welcher Begründung auch immer – nicht bereit
sein, Sie persönlich zu informieren
(z.B. per eMail), sollten Sie nachdenklich werden. Versuchen Sie es dann
besser bei einer anderen Genossenschaft. Auch bei bereits bestehender
Mitgliedschaft, können Sie beantragen, künftig auch persönlich eingeladen zu
werden. Auf die Antwort können Sie gespannt sein. Wir sind es auch …
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Vertraulichkeitserklärung für Fragesteller: Wir sichern allen Fragestellern absolute Vertraulichkeit zu. Sie
können uns jedoch jederzeit davon entbinden.
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Hinweise für betroffene
Genossenschaften: In Abstimmung mit dem Fragesteller, bemühen wir uns in Einzelfällen –
soweit eine konkrete Genossenschaft betroffen ist - auch um
Klärung/Vermittlung direkt mit dieser Genossenschaft oder dem zuständigen
Prüfungsverband. Für den Ausbau eines starken Genossenschaftswesens und im
Interesse anderer Genossenschaften ist es notwendig, dass konkretes
„Fehlverhalten“ konkret genannt wird….
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Miteinander baut auf
Vertrauen auf – Wo Vertrauen fehlt, tritt Misstrauen ein.
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Koordination: Gerd K. Schaumann